Die Brandschutzordnung regelt in den Teilen A, B und C, wie Brände verhütet werden und wer im Ernstfall welche Aufgabe hat. Teil A ist der Aushang, Teil B gilt für alle Beschäftigten, Teil C für Personen mit besonderen Aufgaben.
Grundlage ist DIN 14096. Gefordert wird sie über Baugenehmigung, Sonderbauverordnung, Gefährdungsbeurteilung oder den Versicherer.
Was eine Brandschutzordnung ist und wen sie adressiert
Die Brandschutzordnung ist das schriftliche Regelwerk für den organisatorischen Brandschutz in einem Objekt. Sie legt fest, welche Regeln zur Brandverhütung gelten, wie ein Brand gemeldet wird, wie alarmiert und geräumt wird und wer im Ernstfall welche Aufgabe übernimmt. Grundlage ist DIN 14096, Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen und das Aushängen, aktuelle Ausgabe 2014-05. Diese Ausgabe fasst die früher getrennten Teile 1 bis 3 in einem Dokument zusammen.
Die Norm unterscheidet drei Adressatenkreise. Teil A richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, also auch an Besucher, Patienten, Kunden und Fremdfirmen. Teil B richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, in der Regel die Beschäftigten. Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
Warum die Brandschutzordnung hier im Planbereich steht
Streng genommen ist die Brandschutzordnung kein Plan, sondern ein Regelwerk aus Text und Aushang. Wir führen sie hier trotzdem im Planbereich, weil sie inhaltlich eng mit den Plänen verzahnt ist. Der Flucht- und Rettungsplan zeigt grafisch, was die Brandschutzordnung textlich regelt, und der Feuerwehrplan nach DIN 14095 greift auf dieselben Angaben zu Sammelplätzen, Zugängen und Löscheinrichtungen zurück. Wer diese drei Dokumente getrennt voneinander erstellen lässt, bekommt in der Praxis Widersprüche.
Brandschutzordnung auf einen Blick
- Norm
- DIN 14096:2014-05, Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen und das Aushängen
- Teil A
- Aushang für alle im Gebäude, eine Seite, mindestens DIN A4, roter Rand, Zeichen nach DIN ISO 7010
- Teil B
- Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, in der Regel alle Beschäftigten, wird bekannt gemacht statt ausgehängt
- Teil C
- Für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben wie Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer
- Rechtlicher Rahmen
- ArbSchG § 10, ArbStättV §§ 3 und 4, ASR A2.2 und A2.3, DGUV Vorschrift 1, Sonderbauverordnungen der Länder
- Grundlage
- Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung des Objekts
- Prüfintervall
- Mindestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person, zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung
- Einsatzgebiet
- Düsseldorf und ganz Nordrhein-Westfalen, seit 1996, rund 15 Mitarbeiter
Wann eine Brandschutzordnung Pflicht ist
Eine bundesweit einheitliche Vorschrift, die für jeden Betrieb eine Brandschutzordnung fordert, gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich je nach Fall aus mehreren Quellen, die sich überlagern:
- Baurechtliche Anforderungen: Die Sonderbauverordnung NRW verlangt eine Brandschutzordnung ausdrücklich für Versammlungsstätten (§ 42), Beherbergungsstätten (§ 57), Verkaufsstätten (§ 86) und Hochhäuser (§ 117), jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gibt es in Nordrhein-Westfalen keine eigene Sonderbauverordnung mehr, die frühere Krankenhausbauverordnung ist aufgehoben. Dort ergibt sich die Forderung aus § 50 BauO NRW 2018, dem Brandschutzkonzept und den Auflagen der Baugenehmigung.
- Arbeitsschutzrecht: Aus § 10 Arbeitsschutzgesetz folgt die Pflicht, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung festzulegen und Beschäftigte zu benennen. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung und in § 4 Absatz 4 einen Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzungsart dies erfordern.
- Technische Regeln: ASR A2.2 behandelt Maßnahmen gegen Brände einschließlich der Brandschutzhelfer, ASR A2.3 behandelt Fluchtwege, Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsplan.
- Unfallverhütungsvorschriften: DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, Beschäftigte über Gefahren und Maßnahmen zu unterweisen, mindestens einmal jährlich.
- Versicherungsverträge und Auflagen des Sachversicherers, die eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 ausdrücklich verlangen können.
Der praktische Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung. Sie ermittelt die Brandgefährdung des Objekts. Die Brandschutzordnung setzt deren Ergebnisse in verbindliche Regeln um. Ohne diesen Bezug bleibt sie ein Papier ohne Substanz.
Teil A: der Aushang für alle im Gebäude
Teil A ist das bekannteste Element der Brandschutzordnung, der Aushang mit der Überschrift Verhalten im Brandfall. Er richtet sich an jede Person im Gebäude, unabhängig davon, ob sie dort arbeitet oder nur zu Besuch ist.
- Umfang: eine Seite, Format mindestens DIN A4, in größeren Bereichen entsprechend größer
- Gestaltung: roter Rand, Sicherheitszeichen nach DIN ISO 7010, Bezeichnung Brandschutzordnung nach DIN 14096 sowie Angabe des Erstellungs- oder Änderungsdatums
- Inhalt in Stichworten: Ruhe bewahren, Brand melden, in Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen, Türen schließen, gekennzeichneten Fluchtwegen folgen, Aufzug nicht benutzen, Sammelstelle aufsuchen
- Aushangorte: Eingangsbereiche, Treppenräume, Flure und Aufenthaltsräume, gut sichtbar und dauerhaft angebracht
Der Aushang muss die tatsächlich vorhandenen Einrichtungen abbilden. Steht dort ein Hinweis auf einen Handfeuermelder, muss es im Objekt Handfeuermelder geben. Angaben zu Notruf, Sammelstelle und Löscheinrichtungen sind objektbezogen zu ergänzen. Fremdsprachige Fassungen werden als eigenständige Aushänge erstellt und nicht in den deutschen Aushang gemischt.
Teil B: Regeln für alle Beschäftigten
Teil B richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Objekt aufhalten und keine besonderen Brandschutzaufgaben haben. Das sind in der Regel alle Beschäftigten, in Pflegeeinrichtungen auch Bewohner und Angehörige, soweit dies sinnvoll ist. Teil B wird nicht ausgehängt, sondern bekannt gemacht, ausgehändigt oder zugänglich hinterlegt.
Die Norm gibt die Gliederung vor. Behandelt werden unter anderem:
- Einleitung und Geltungsbereich sowie der Aushang nach Teil A
- Brandverhütung: Umgang mit brennbaren Stoffen, Rauchverbote, Elektrogeräte, Ladevorgänge, Freihalten von Fluchtwegen
- Brand- und Rauchausbreitung: Bedeutung von Brand- und Rauchschutztüren, Feststellanlagen, Abschottungen
- Flucht- und Rettungswege: Verlauf, Kennzeichnung, Notausgänge, Sammelstellen
- Melde- und Löscheinrichtungen: Brandmelder, Handfeuermelder, Feuerlöscher, Wandhydranten und ihre Standorte
- Verhalten im Brandfall: Brand melden, Alarmsignale, Personen warnen, in Sicherheit bringen, Löschversuche im vertretbaren Rahmen
- Besondere Verhaltensregeln für Bereiche mit erhöhter Gefährdung, für Arbeiten mit Brandgefahr und für Personen, die Hilfe bei der Räumung benötigen
Teil B ist der Teil, der in der jährlichen Unterweisung vermittelt wird. Er muss deshalb so geschrieben sein, dass ihn Beschäftigte ohne Vorkenntnisse verstehen und im Ernstfall anwenden können.
Teil C: Regeln für Personen mit besonderen Aufgaben
Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Dazu zählen Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte, Evakuierungs- und Räumungshelfer sowie je nach Organisation auch Sicherheitsbeauftragte, Empfang, Haustechnik und Werkschutz. Teil C wird diesen Personen ausgehändigt und in ihrer Aufgabenschulung behandelt.
Inhaltlich gliedert sich Teil C nach DIN 14096 unter anderem in Brandverhütung, Meldung und Alarmierungsablauf, Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte, Löschmaßnahmen, Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes und Nachsorge. Konkret wird darin geregelt:
- Wer alarmiert intern und extern, in welcher Reihenfolge und über welche Wege
- Wer die Feuerwehr einweist, wo der Feuerwehrplan und die Schlüsseldepots liegen
- Wer welchen Bereich kontrolliert, wie die Vollzähligkeit an der Sammelstelle festgestellt wird und wie Meldung erfolgt
- Wie mit Personen umgegangen wird, die nicht selbstständig flüchten können
- Wie Anlagen abgeschaltet, Bereiche abgesichert und Brandstellen nach dem Einsatz betreut werden
Wichtig ist die klare Abgrenzung zu Teil B. Aufgaben, die nur benannte Personen übernehmen dürfen, gehören ausschließlich in Teil C. Überschneidungen führen im Ernstfall zu Doppelzuständigkeiten und bei der Aufarbeitung eines Schadens zu Rückfragen.
Eine Brandschutzordnung, die niemand kennt, erfüllt die Forderung auf dem Papier und im Ernstfall gar nichts.
Zusammenspiel mit Flucht- und Rettungsplan und Feuerwehrplan
Die drei Dokumente beschreiben dasselbe Objekt aus drei Blickwinkeln. Die Brandschutzordnung beschreibt das Verhalten, der Flucht- und Rettungsplan zeigt den Weg nach draußen, der Feuerwehrplan zeigt der Einsatzkraft den Weg hinein.
- Sammelstellen müssen in Teil A, in Teil B und im Flucht- und Rettungsplan identisch benannt sein
- Standorte von Feuerlöschern, Wandhydranten und Handfeuermeldern müssen in Plan und Text übereinstimmen
- Alarmierungswege und Ansprechstellen in Teil C müssen zu den Angaben im Feuerwehrplan nach DIN 14095 passen
- Nach Umbauten, Nutzungsänderungen oder neuen Abschottungen sind alle drei Unterlagen gemeinsam zu prüfen
Deshalb bearbeiten wir diese Unterlagen in einem Zug und pflegen Änderungen an einer Stelle ein, statt drei Dokumente getrennt fortzuschreiben.
Bekanntmachung, Unterweisung und Aktualisierung
Eine Brandschutzordnung wirkt erst, wenn sie bekannt ist. Teil A wird ausgehängt, Teil B allen Beschäftigten bekannt gemacht, Teil C den benannten Personen ausgehändigt. Die Inhalte werden in der Unterweisung vermittelt, nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich bei Einstellung, bei Änderungen im Aufgabenbereich und nach wesentlichen Änderungen im Objekt. Wir dokumentieren die Unterweisung mit Teilnehmerliste und Inhalt.
Ob die Regeln tragen, zeigt sich erst in der Praxis. Eine Räumungsübung deckt regelmäßig auf, dass Meldewege zu lang sind, Sammelstellen ungünstig liegen oder Zuständigkeiten unklar bleiben. Die Erkenntnisse fließen in die nächste Fassung ein.
Prüfung mindestens alle zwei Jahre
DIN 14096 sieht vor, dass die Brandschutzordnung mindestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person geprüft und bei Bedarf angepasst wird. Die Prüfung ist zu dokumentieren, auch dann, wenn keine Änderung nötig war. Unabhängig vom Intervall ist eine Anpassung immer dann fällig, wenn sich Nutzung, Gebäudestruktur, Anlagentechnik, Betriebsabläufe oder die benannten Personen ändern.
Muster, Vorlagen und der Weg zur objektbezogenen Fassung
Vorlagen und Muster aus dem Internet sind ein brauchbarer Startpunkt, um Aufbau und Gliederung zu verstehen. Als fertiges Dokument sind sie in der Regel nicht geeignet. Eine Brandschutzordnung ist objektbezogen. Sie muss Ihre Gebäudestruktur, Ihre Alarmierungstechnik, Ihre Fluchtwege, Ihre Sammelstellen und Ihre benannten Personen abbilden. Ein Muster kennt nichts davon.
Praktisch heißt das: Eine übernommene Vorlage nennt Alarmierungswege, die es bei Ihnen nicht gibt, und schweigt zu den Gefährdungen, die bei Ihnen tatsächlich bestehen. Im Ernstfall handeln Beschäftigte nach Regeln, die nicht passen. Bei der Aufarbeitung eines Schadens wird geprüft, ob die dokumentierte Organisation der Realität entsprach. Ein Musterdokument hält dieser Prüfung nicht stand.
So gehen wir bei der Erstellung vor
- Ortsbegehung: Aufnahme von Gebäudestruktur, Nutzungen, Fluchtwegen, Lösch- und Meldeeinrichtungen sowie besonderen Gefährdungen
- Sichtung der Unterlagen: Gefährdungsbeurteilung, vorhandene Pläne, Baugenehmigung und Auflagen, bestehende Regelungen
- Abstimmung der Organisation: benannte Personen, Alarmierungs- und Meldewege, Sammelstellen, Zuständigkeiten außerhalb der Regelarbeitszeit
- Erstellung der Teile A, B und C nach DIN 14096 als Entwurf zur Abstimmung mit Ihnen
- Abgleich mit Flucht- und Rettungsplan und Feuerwehrplan, Einarbeitung Ihrer Rückmeldungen
- Übergabe der Endfassung, auf Wunsch mit Aushang, Unterweisung der Beschäftigten und Wiedervorlage zur Zweijahresprüfung
Die GfB Gesellschaft für Brandschutz mbH arbeitet seit 1996 von Düsseldorf aus für Betriebe in ganz Nordrhein-Westfalen. Wir betreuen über 620 Kunden, darunter DRK, Caritas, Diakonie, Qiagen, QVC und die K-Plus-Gruppe. In über 500 durchgeführten Schulungen haben wir gesehen, welche Regelungen im Ernstfall tragen und welche nur auf dem Papier funktionieren.
Häufige Fragen
Ist eine Brandschutzordnung Pflicht?
Es gibt keine bundesweit einheitliche Vorschrift, die sie für jeden Betrieb fordert. Die Pflicht ergibt sich aus dem Baurecht, insbesondere aus Sonderbauverordnungen und Auflagen der Baugenehmigung, aus dem Arbeitsschutzrecht und häufig aus Auflagen des Sachversicherers. Sobald die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung oder eine erschwerte Räumung ergibt, ist eine schriftliche Regelung praktisch unverzichtbar.
Wer muss die Brandschutzordnung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber oder Betreiber, in der Praxis die Geschäftsführung oder die Standortleitung. Erstellt wird sie von einer sachkundigen Person, häufig vom Brandschutzbeauftragten oder von einem externen Fachbüro. Die Verantwortung für Inhalt, Bekanntmachung und Aktualität bleibt beim Unternehmen, auch wenn die Erstellung vergeben wird.
Was gehört in Teil A, B und C?
Teil A ist der einseitige Aushang mit den Verhaltensregeln im Brandfall für alle Personen im Gebäude. Teil B enthält für alle Beschäftigten die Regeln zu Brandverhütung, Brand- und Rauchausbreitung, Flucht- und Rettungswegen, Melde- und Löscheinrichtungen, Verhalten im Brandfall und besonderen Verhaltensregeln. Teil C regelt die Aufgaben der Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, von der Alarmierung über die Sicherheits- und Löschmaßnahmen bis zur Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes und zur Nachsorge.
Wie oft muss die Brandschutzordnung aktualisiert werden?
DIN 14096 sieht eine Prüfung mindestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person vor, dokumentiert auch dann, wenn nichts geändert wird. Unabhängig davon ist eine Anpassung sofort nötig, wenn sich Nutzung, Gebäude, Anlagentechnik oder die benannten Personen ändern. Nach jeder Änderung sind die Beschäftigten erneut zu informieren.
Reicht eine Vorlage oder ein Muster aus dem Internet?
Als Orientierung für Aufbau und Gliederung ist eine Vorlage nützlich. Als fertiges Dokument reicht sie nicht, weil eine Brandschutzordnung objektbezogen sein muss. Sie muss Ihre Fluchtwege, Sammelstellen, Melde- und Löscheinrichtungen und Ihre benannten Personen korrekt abbilden. Eine Vorlage, die davon abweicht, führt im Ernstfall zu falschem Verhalten und hält einer späteren Prüfung nicht stand.
Was kostet eine Brandschutzordnung?
Der Aufwand hängt vom Objekt ab und lässt sich pauschal nicht beziffern. Preisfaktoren sind Größe und Anzahl der Gebäude, Nutzungsart und Betriebszeiten, vorhandene Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilung und Pläne, die Zahl der zu berücksichtigenden Bereiche und benannten Personen sowie der Umfang der gewünschten Leistungen wie Aushang, Unterweisung oder laufende Betreuung. Wir kalkulieren nach der Begehung und legen den Umfang vorab schriftlich fest.
Brauchen wir eine Brandschutzordnung, wenn wir nur Flächen gemietet haben?
Ja, die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht treffen Sie als Arbeitgeber unabhängig vom Eigentum an der Immobilie. In gemieteten Objekten ist die Brandschutzordnung mit den Regelungen des Vermieters und gegebenenfalls mit anderen Mietern abzustimmen, etwa bei gemeinsamen Fluchtwegen, Sammelstellen und Alarmierungsanlagen. Die Zuständigkeiten sollten dazu im Mietvertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung geklärt sein.
Brandschutzordnung für Ihr Objekt erstellen lassen
Schildern Sie uns kurz Ihr Objekt und den vorhandenen Stand, dann sagen wir Ihnen, was für die Teile A, B und C nach DIN 14096 nötig ist. Sie erreichen uns unter 0211 7022753 oder über das Kontaktformular, Sie erhalten Antwort innerhalb eines Werktags.