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Brandschutzunterweisung

Jeder Betrieb muss seine Beschäftigten regelmäßig im Brandschutz unterweisen. Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen, die vorgeschriebene Häufigkeit und die Pflichtinhalte. Die GfB führt die Unterweisung auf Wunsch direkt in Ihrem Betrieb durch.

Kurz gesagt

Jede beschäftigte Person muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich im Brandschutz unterwiesen werden. Das ist Arbeitgeberpflicht und unabhängig von der Zahl der Brandschutzhelfer.

Die Unterweisung muss sich auf Ihr Gebäude beziehen und dokumentiert werden, sonst gilt sie im Zweifel als nicht erfolgt.

Was eine Brandschutzunterweisung ist und wer sie braucht

Die Brandschutzunterweisung vermittelt allen Beschäftigten, welche Brandgefahren an ihrem Arbeitsplatz bestehen, wie sie einen Brand vermeiden und wie sie sich im Ereignisfall verhalten. Sie ist keine Zusatzqualifikation für einzelne Personen, sondern eine Grundunterweisung für die gesamte Belegschaft. Jede Person muss wissen, wo der nächste Fluchtweg liegt, wie ein Alarm ausgelöst wird und wo sich der Sammelplatz befindet.

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an eine fachkundige Person oder einen externen Dienstleister übertragen, die Pflicht bleibt jedoch bei ihm. Inhaltlich muss die Unterweisung zur Gefährdungsbeurteilung passen: ein Büro braucht andere Schwerpunkte als ein Lager mit Gefahrstoffen.

Leiharbeitnehmer, Fremdfirmen und Homeoffice

Leiharbeitnehmer sind im Einsatzbetrieb arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, denn nur dort sind die örtlichen Flucht- und Rettungswege bekannt. Beschäftigte von Fremdfirmen aus Reinigung, Wartung oder Handwerk erhalten vor Arbeitsbeginn eine Einweisung in Alarmierung, Fluchtwege und Sammelstellen. Für das Homeoffice entfällt die Unterweisung nicht, sie verschiebt den Schwerpunkt auf Brandvermeidung an der häuslichen Arbeitsstätte.

Brandschutzunterweisung auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 § 4, § 6 ArbStättV, ASR A2.2
Zielgruppe
alle Beschäftigten, auch Leiharbeitnehmer, Auszubildende und Teilzeitkräfte
Häufigkeit
mindestens einmal jährlich, für Jugendliche halbjährlich
Zusätzliche Anlässe
Neueinstellung, Versetzung, neue Arbeitsmittel, bauliche Änderungen, Änderung der Brandschutzordnung
Inhaltliche Grundlage
Gefährdungsbeurteilung und Brandschutzordnung Teil B
Nachweis
Dokumentation mit Datum, Themen, Unterweisendem und Unterschriften

Rechtsgrundlagen der Brandschutzunterweisung

Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die ineinandergreifen. Sie gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

  • § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten ausreichend und angemessen unterweisen, bezogen auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich.
  • DGUV Vorschrift 1 § 4: Unterweisung bei der Einstellung und bei Veränderungen im Aufgabenbereich, danach erforderlichenfalls wiederholt, mindestens jedoch einmal jährlich.
  • § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Unterweisung über Maßnahmen im Gefahrenfall, insbesondere Brandbekämpfung sowie Flucht- und Rettungswege, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich.
  • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände: konkretisiert die Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen, an Brandschutzhelfer und an die Unterweisung im Umgang mit Feuerlöschern.

Hinzu kommen branchenspezifische Regelungen, etwa aus der Gefahrstoffverordnung, sowie Sonderbauvorschriften für Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Versammlungsstätten.

Brandschutzunterweisung: wie oft ist sie Pflicht

Die Wiederholung erfolgt mindestens einmal jährlich. Dieser Rhythmus ergibt sich aus DGUV Vorschrift 1 § 4 und aus § 6 ArbStättV. Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine halbjährliche Unterweisung vor. Unabhängig vom Jahresturnus ist zusätzlich zu unterweisen, wenn einer dieser Anlässe eintritt:

  • Neueinstellung, vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereichs
  • neue Arbeitsmittel, Stoffe oder Verfahren mit veränderter Brandgefahr
  • bauliche Änderungen an Flucht- und Rettungswegen oder Brandabschnitten
  • Änderung der Brandschutzordnung oder des Alarmierungskonzepts
  • Brandereignis, Beinaheereignis oder Mängel aus einer Räumungsübung
  • erhöhte Brandgefährdung, etwa durch brennbare Flüssigkeiten oder häufige Heißarbeiten

Inhalte der Brandschutzunterweisung

Die Inhalte sind nicht abschließend aufgezählt, sie ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und aus der Brandschutzordnung des Objekts. Bewährt hat sich dieser Aufbau:

  • Brandentstehung und Brandklassen, betriebstypische Zündquellen und brennbare Stoffe
  • vorbeugende Maßnahmen: Freihalten von Fluchtwegen, Umgang mit elektrischen Geräten, Rauchverbote, feuergefährliche Arbeiten
  • Verhalten im Brandfall nach Brandschutzordnung Teil A und Teil B: Alarm auslösen, Notruf absetzen, in Sicherheit bringen, Löschversuch nur ohne Eigengefährdung
  • Alarmierungswege, Bedeutung der Alarmsignale, Verhalten bei Fehlalarm
  • Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Sammelstellen und Vollzähligkeitskontrolle
  • Standorte und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Auswahl des Löschmittels
  • Unterstützung von Personen, die sich nicht selbst retten können

Die Unterweisung setzt eine aktuelle Brandschutzordnung voraus. Deren Teil B richtet sich an alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Objekt aufhalten, und bildet damit die inhaltliche Grundlage der jährlichen Unterweisung.

Abgrenzung zur Ausbildung von Brandschutzhelfern

Beide Themen werden häufig verwechselt, sie sind jedoch klar zu trennen. Die Brandschutzunterweisung richtet sich an alle Beschäftigten und vermittelt Grundwissen und richtiges Verhalten. Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023 richtet sich an einen ausgewählten Teil der Belegschaft, der im Ereignisfall besondere Aufgaben übernimmt.

  • Brandschutzunterweisung: alle Beschäftigten, jährlich, theoretisch, eine praktische Löschübung ist nicht zwingend erforderlich
  • Brandschutzhelfer: nach ASR A2.2 in der Regel mindestens 5 Prozent der Beschäftigten, Ausbildung mit theoretischem und praktischem Teil einschließlich Löschübung
  • bei erhöhter Brandgefährdung oder besonderen Personengruppen kann ein höherer Anteil an Brandschutzhelfern erforderlich sein

Eine Brandschutzhelfer-Ausbildung ersetzt die jährliche Unterweisung der übrigen Belegschaft nicht. Umgekehrt genügt die allgemeine Unterweisung nicht für die Anforderungen an Brandschutzhelfer. Details finden Sie auf der Seite Brandschutzhelfer.

Dokumentation und Nachweis

Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Der Nachweis dient gegenüber Aufsichtsbehörde, Unfallversicherungsträger und Versicherer und belegt im Schadensfall, dass der Arbeitgeber seine Organisationspflichten erfüllt hat. Sinnvoll ist eine Teilnehmerliste mit:

  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Unterweisung
  • Name und Qualifikation der unterweisenden Person
  • Namen und Unterschriften aller Teilnehmenden
  • Themenübersicht und verwendete Unterlagen
  • Anlass: jährliche Wiederholung, Neueinstellung oder besonderer Anlass

Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise gibt es nicht. In der Praxis werden sie mindestens bis zur nächsten Unterweisung vorgehalten, häufig länger, weil sie im Streitfall der Entlastung des Arbeitgebers dienen. Als Orientierung dient vielen Betrieben die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Da es sich um personenbezogene Daten handelt, gehört die gewählte Frist in Ihr Löschkonzept.

Ablauf der Brandschutzunterweisung bei der GfB

Die GfB Gesellschaft für Brandschutz mbH ist seit 1996 in Düsseldorf tätig, betreut über 620 Kunden in ganz Nordrhein-Westfalen und hat über 500 Schulungen durchgeführt, unter anderem für DRK, Caritas, Diakonie, Qiagen, QVC und die K-Plus-Gruppe.

Wir führen die Unterweisung auf Wunsch direkt in Ihrem Betrieb durch. Das hat einen praktischen Vorteil: Fluchtwege, Sammelstellen und Löscheinrichtungen lassen sich am realen Objekt zeigen.

  • Vorgespräch zu Nutzung, Gefährdungen, vorhandener Brandschutzordnung und Anzahl der Beschäftigten
  • Abstimmung von Terminen und Gruppengrößen, auch in mehreren Durchgängen und im Schichtbetrieb
  • Durchführung mit betriebsbezogenen Beispielen und Bezug auf Ihre Brandschutzordnung Teil B
  • Rundgang über Fluchtwege, Sammelstellen und Standorte der Feuerlöscheinrichtungen, sofern gewünscht
  • Übergabe der Teilnehmerdokumentation und Hinweis auf erkannte organisatorische Mängel

Häufig wird die Unterweisung mit einer Räumungsübung kombiniert, weil sich das Gelernte dort überprüfen lässt.

Häufige Fragen

Ist eine Brandschutzunterweisung Pflicht?

Ja. Die Pflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 § 4 und § 6 ArbStättV. Sie gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber, auch wenn er einen externen Dienstleister beauftragt.

Wie oft muss eine Brandschutzunterweisung stattfinden?

Mindestens einmal jährlich, für Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei Neueinstellung, Versetzung, neuen Arbeitsmitteln oder nach Änderungen an Gebäude und Brandschutzordnung.

Welche Inhalte muss die Brandschutzunterweisung abdecken?

Betriebstypische Brandgefahren, vorbeugende Maßnahmen, Verhalten im Brandfall nach Brandschutzordnung Teil B, Alarmierungswege, Flucht- und Rettungswege, Sammelstellen sowie Standorte und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen. Die Auswahl richtet sich nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Worin unterscheidet sie sich von der Brandschutzhelfer-Ausbildung?

Die Unterweisung erhalten alle Beschäftigten, sie vermittelt Grundwissen und richtiges Verhalten. Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023 erhält nur ein Teil der Belegschaft, nach ASR A2.2 in der Regel mindestens 5 Prozent, und umfasst einen praktischen Teil mit Löschübung. Die eine Maßnahme ersetzt die andere nicht.

Reicht eine Online-Unterweisung aus?

Elektronische Formate sind zulässig, wenn die Inhalte auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen sind und Rückfragen möglich bleiben. Allgemeine Standardvideos ohne Objektbezug erfüllen die Anforderungen nicht.

Müssen auch Fremdfirmen und Leiharbeitnehmer unterwiesen werden?

Ja. Leiharbeitnehmer werden im Einsatzbetrieb arbeitsplatzbezogen unterwiesen, weil nur dort die örtlichen Flucht- und Rettungswege bekannt sind. Beschäftigte von Fremdfirmen erhalten vor Arbeitsbeginn eine Einweisung in Alarmierung, Fluchtwege und Sammelstellen.

Brandschutzunterweisung in Ihrem Betrieb planen

Nennen Sie uns Standort, Nutzung und Anzahl der Beschäftigten, dann stimmen wir Umfang und Termine ab. Sie erreichen uns unter 0211 7022753, per Kontaktformular oder unter info@gfb-brandschutz.de und erhalten eine Antwort innerhalb eines Werktags.

Seit 1996

Im Ernstfall zählt, was vorher vorbereitet wurde

Wir planen, dokumentieren und schulen so, dass Ihr Gebäude an dem Tag vorbereitet ist, an dem es darauf ankommt. Normgerecht, mit der Feuerwehr abgestimmt, nachweisbar.

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